6. Die Beschwerdekammer sprach dem Beschwerdeführer in den Beschlüssen BK 17 394 und 17 395 die Prozessfähigkeit ab und trat auf die Beschwerden nicht ein. Die Vorgehensweise im vorliegenden Verfahren (vier Anzeigen im Zeitraum von weniger als einem Monat) sowie die Ausführungen in den Anzeigen und der Beschwerde lassen zwar ebenfalls den Eindruck entstehen, dass die Handlungen des Beschwerdeführers nicht mehr auf vernünftigen Überlegungen beruhen. Anders als in den erwähnten Verfahren vor der Beschwerdekammer betreffen die Anzeigen aber einen anderen Sachverhalt, der soweit ersichtlich, noch nie Gegenstand eines Strafverfahrens war.