3 det gewesen. Er habe am 1. Mai 2014 den Heimatschein auf der Gemeinde abgeholt und sich folglich abgemeldet. Der Beschuldigte habe fremde Gebietshoheit verletzt und nicht pfändbare Vermögenswerte gesperrt und weggenommen. Weiter begünstige der Beschuldigte die Schuldner, indem er seine Beweisdokumente unterdrücke bzw. vernichte. An diesen Vorwürfen hält er auch in der Beschwerde fest. Er rügt zusammengefasst, der Beschuldigte sei nicht zuständig gewesen, da er (der Beschwerdeführer) nicht im Kanton Bern wohnhaft sei.