, BK 16 170 vom 7. September 2016 E. 2.5, BK 17 280 vom 28. September 2017 E. 3.1 und 3.2). Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Sachverhalt ist liquid. Der Beschwerdeführer konnte seine Einwendungen umfassend vortragen. Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Heilung der Gehörsverletzung dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen könnte. Die Gehörsverletzung wird daher im Beschwerdeverfahren (ausnahmsweise) geheilt.