Dass die Staatsanwaltschaft diese als Nichtanhandnahmeverfügung bezeichnet hat, schadet aber nicht. Die Einstellung und die Nichtanhandnahme richten sich nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Allerdings hätte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Einstellung anzeigen und die Gelegenheit einräumen müssen, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Da dies nicht geschehen ist, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, was im vorliegenden Beschluss festzustellen ist.