In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; Urteil 6B_962/2013 vom 01. Mai 2014, E. 2). Da die Staatsanwaltschaft am 30. August 2017 beim Betreibungsamt nach Art. 194 StPO Akten edierte, liegt materiell eine Einstellungsverfügung vor. Dass die Staatsanwaltschaft diese als Nichtanhandnahmeverfügung bezeichnet hat, schadet aber nicht.