Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen vorerwähnter Delikte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere Sachverhalte und Personen bezieht, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Zudem tritt die Beschwerdekammer mangels Zuständigkeit nicht auf den Antrag auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten ein.