Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, die Legitimation hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandes zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls insofern in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, als er eine Verleumdung sowie Nötigung geltend macht und es um Handlungen des Beschuldigten gegen seine Person geht. Soweit er sich auf Betreibungs- und Pfändungsverfahren gegen C.________ bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen vorerwähnter Delikte.