Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung des Strafverfahrens wegen der vorerwähnten Delikte grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, die Legitimation hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandes zu prüfen.