Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 416 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen diversen Anzeigen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 22. September 2017 (EO 17 10380) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen diverser Tat- bestände, u.a. Verleumdung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung sowie Nötigung etc. am 22. September 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Anzeiger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2017 Beschwerde ein. Er bean- tragte die sofortige Aufhebung und Wegnahme seiner Geldwerte, die nicht pfänd- bar seien, und die Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Weiter verlangte er eine Wiedergutmachung, Parteientschädigung, Genugtuung sowie Schadenersatz und die sofortige Einleitung eines Disziplinarverfahrens ge- gen den Beschuldigten. Am 16. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerde- führer nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Der Be- schwerdeführer ist durch die Einstellung des Strafverfahrens wegen der vorerwähn- ten Delikte grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, die Legitimation hin- sichtlich jedes einzelnen Tatbestandes zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist jeden- falls insofern in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, als er eine Ver- leumdung sowie Nötigung geltend macht und es um Handlungen des Beschuldig- ten gegen seine Person geht. Soweit er sich auf Betreibungs- und Pfändungsver- fahren gegen C.________ bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhand- nahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen vorerwähnter Delikte. So- weit sich der Beschwerdeführer auf andere Sachverhalte und Personen bezieht, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Zudem tritt die Be- schwerdekammer mangels Zuständigkeit nicht auf den Antrag auf die Einleitung ei- nes Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten ein. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet indes dann auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nicht- anhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, so- 2 bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; Urteil 6B_962/2013 vom 01. Mai 2014, E. 2). Da die Staatsanwaltschaft am 30. August 2017 beim Betreibungsamt nach Art. 194 StPO Akten edierte, liegt materiell eine Einstellungsverfügung vor. Dass die Staatsanwaltschaft diese als Nichtanhandnahmeverfügung bezeichnet hat, schadet aber nicht. Die Einstellung und die Nichtanhandnahme richten sich nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Allerdings hätte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Einstellung anzeigen und die Gelegenheit einräumen müssen, Be- weisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Da dies nicht geschehen ist, liegt eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, was im vorliegenden Beschluss festzustellen ist. Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis immer dann der Fall, wenn die Aufhebung des Ent- scheids und die Rückweisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an der be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar ist (STEINER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen sowie Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3 ff., BK 16 197 + 198 vom 4. August 2016 E. 6.1 ff., BK 16 170 vom 7. September 2016 E. 2.5, BK 17 280 vom 28. September 2017 E. 3.1 und 3.2). Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Sachverhalt ist liquid. Der Beschwerdeführer konnte seine Einwendungen umfassend vortragen. Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Heilung der Gehörsverletzung dem Beschwerdefüh- rer zum Nachteil gereichen könnte. Die Gehörsverletzung wird daher im Beschwer- deverfahren (ausnahmsweise) geheilt. 4. In seinen Anzeigen vom 13. August, 2. September, 4. September sowie 6. Sep- tember 2017 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dieser bedränge und nötige ihn seit Jahren, indem er widerrechtlich Geld eingetrieben, illegal Daten besorgt und ihm die Polizei grundlos auf den Hals gehetzt habe. Trotz Pfändungs- rückzug habe der Beschuldigte die Forderung weiter eingetrieben. Zudem habe der Beschuldigte sein Konto rechtsmissbräuchlich sperren lassen, mit dem Zweck, dass die Zahlung am 15. August 2017 nicht habe vorgenommen werden können und ihm mutwillig die Polizei auf den Hals zu hetzen. Der Beschuldigte habe ihm mehrfach mit dem Einsatz der «Enzian» gedroht. Er sei nie im Kanton Bern gemel- 3 det gewesen. Er habe am 1. Mai 2014 den Heimatschein auf der Gemeinde abge- holt und sich folglich abgemeldet. Der Beschuldigte habe fremde Gebietshoheit verletzt und nicht pfändbare Vermögenswerte gesperrt und weggenommen. Weiter begünstige der Beschuldigte die Schuldner, indem er seine Beweisdokumente un- terdrücke bzw. vernichte. An diesen Vorwürfen hält er auch in der Beschwerde fest. Er rügt zusammengefasst, der Beschuldigte sei nicht zuständig gewesen, da er (der Beschwerdeführer) nicht im Kanton Bern wohnhaft sei. 5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme mit der fehlenden Pro- zessfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie hält zudem fest, selbst wenn die Pro- zessfähigkeit bejaht werden könnte, wären die Anzeigen nicht an die Hand zu nehmen. 6. Die Beschwerdekammer sprach dem Beschwerdeführer in den Beschlüssen BK 17 394 und 17 395 die Prozessfähigkeit ab und trat auf die Beschwerden nicht ein. Die Vorgehensweise im vorliegenden Verfahren (vier Anzeigen im Zeitraum von weni- ger als einem Monat) sowie die Ausführungen in den Anzeigen und der Beschwer- de lassen zwar ebenfalls den Eindruck entstehen, dass die Handlungen des Be- schwerdeführers nicht mehr auf vernünftigen Überlegungen beruhen. Anders als in den erwähnten Verfahren vor der Beschwerdekammer betreffen die Anzeigen aber einen anderen Sachverhalt, der soweit ersichtlich, noch nie Gegenstand eines Strafverfahrens war. Insofern lässt sich dieses Verfahren nicht dem in den oben erwähnten Beschlüssen der Beschwerdekammer beschriebenen Muster zuordnen. Die Beschwerdekammer geht daher in diesem Zusammenhang (noch) von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers aus. 7. Aus den beigezogenen Betreibungsakten geht hervor, dass der Beschuldigte die Konten des Beschwerdeführers nicht sperren liess, sondern diverse Bankinstitute um Bekanntgabe der Saldi sämtlicher auf den Beschwerdeführer lautenden Konten ersuchte. Diese Anfrage erfolgte im Rahmen des Pfändungsvollzugs gegen den Beschwerdeführer und ist gesetzlich vorgesehen (Art. 91 Abs. 4 des Bundesgeset- zes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Gleiches gilt für die Androhung, den Schuldner polizeilich vorführen zu lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG). Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte sei mangels Zu- ständigkeit nicht dazu berechtigt gewesen, da er (der Beschwerdeführer) nicht mehr im Kanton Bern wohne. Als Wohnsitz gibt der Beschwerdeführer G.________ an. Seiner Anzeige vom 2. September 2017 legte er ein Schreiben der Einwohner- gemeinde F.________ vom 15. August 2017 bei. Daraus geht hervor, dass die Abmeldung rückwirkend auf den 31. Dezember 2016 vorgenommen wurde. Eine frühere Abmeldung des Beschwerdeführers von D.________ (Ort) ist nicht akten- kundig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatschein bereits am 1. Mai 2014 bei der Einwohnergemeinde F.________ abholte, stellt jedenfalls keine Abmeldebestätigung dar. Zudem zeigt das Schreiben der Einwohnergemeinde F.________, dass sie den Heimatschein von G.________ (Ort) erhalten hatten, was eine vorgängige Abmeldung in G.________ bestätigt. Mit Blick darauf steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2017 in D.________ (Ort) abgemel- det ist. Die für die Behörden relevante Abmeldebestätigung erfolgte aber erst im 4 August 2017 und damit nach Eröffnung des Betreibungsverfahrens und während dem Pfändungsvollzug. Es ist damit fraglich, ob überhaupt von einer Unzuständig- keit ausgegangen werden kann. Jedenfalls steht nicht fest, dass eine rückwirkende Abmeldung eine nachträgliche Unzuständigkeit des Beschuldigten begründen kann. Dies muss in diesem Verfahren mangels Relevanz auch nicht geklärt wer- den. Massgebend ist, dass sich mit Blick auf die soeben gemachten Feststellungen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte bereits vor Mitte August 2017 Anlass hatte, noch oder wieder von einem Wohnsitz in G.________ auszugehen und er seine Machtbefugnisse missbrauchte bzw. sich hoheitliche Befugnisse anmasste. Dass das Richteramt H.________ bereits vor August 2017 die Adresse des Beschwerdeführers in G.________ verwendete, än- dert daran nichts. Es gibt keine Hinweise, dass das Richteramt diesbezüglich eige- ne Abklärungen traf oder Anlass hatte, die Angaben des Beschwerdeführers hin- sichtlich seines Wohnsitzes zu überprüfen, zumal daran keine Rechtsfolgen ge- knüpft waren. Es hatte keinen Grund, sich nicht auf die Angaben des Beschwerde- führers zu verlassen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass auch die Beschwerde- kammer seit einiger Zeit ihre Verfügungen und Beschlüsse an die Adresse in G.________ zustellt. Dies erfolgte bisher allerdings nicht aufgrund der Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in D.________ (Ort) gemeldet, sondern ist einzig dem Umstand geschuldet, dass die Zustellung an diese Adresse jeweils er- folgreich war. Dabei ist anzumerken, dass es sich eigentlich um eine Zustellung via G.________ handelt. Die Adresse in G.________ änderte nichts daran, dass die Postsendungen letztlich auf der Poststelle I.________ (Ort) landeten und dort in Empfang genommen wurden. Es scheint offensichtlich, dass sich der Beschwerde- führer in dieser Hinsicht ein Katz-und-Maus-Spiel mit den verschiedenen Behörden liefert. Allfällige Unklarheiten hat er sich deshalb ohnehin selber zuzuschreiben. Auch die weiteren Vorwürfe gegen den Beschuldigten entbehren jeglicher Grundla- ge. Da er im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse handelte oder dies zumindest annehmen durfte, kommt eine Nötigung nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern der Beschuldigte eine Verleumdung, ei- nen Betrug oder andere Straftatbestände begangen haben sollte. Es handelt sich ausschliesslich um Vorbringen, die allenfalls im Rahmen des Betreibungsverfah- rens bzw. Pfändungsvollzugs relevant sein können und daher in diesen Verfahren vorzubringen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten, aus- machend CHF 600.00, wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit verrechnet. Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfah- ren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00, dem Kanton Bern und zu drei Vierteln, ausma- chend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Si- cherheit von CHF 600.00 verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 23. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Kind Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6