Die Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszusprechen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.