Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht (deren Verletzung die Fahrlässigkeit begründen würde) ist also die Voraussehbarkeit des Erfolgs, welche hier nach dem Erörterten fehlt. Ohne abschliessend festzulegen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Kollision ein Verschulden am Unfall begründet (dies kann nämlich, wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, offen bleiben), trifft den Beschuldigten klar kein strafrechtsrelevantes Verschulden. Ein Freispruch wegen angeblicher fahrlässiger Körperverletzung ist deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig.