Wenn schon könnte ein Vergleich mit dem Skirennsport gezogen werden, wo es zu ähnlichen Unfällen kam, weil ein Pistenhelfer erfolglos versuchte, ein Tor wieder korrekt zu montieren. Anzunehmen, der Skirennläufer hätte vorhersehbar unsorgfältig gehandelt, indem er das Ziel verfolgte, möglichst schnell und nahe am (besetzten) Tor vorbeizufahren, liegt fern. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht (deren Verletzung die Fahrlässigkeit begründen würde) ist also die Voraussehbarkeit des Erfolgs, welche hier nach dem Erörterten fehlt.