Die Beschwerdeführerin wusste oder hätte zumindest wissen müssen, welches das sein wird. Der Beschuldigte gab sogar einen Warnruf ab, was seine Sorgfalt belegt. Es war die Beschwerdeführerin, die inadäquat reagiert hat, indem sie nach dem Ausruf des Beschuldigten – anders als ihr Ehemann – einen Schritt weg vom schützenden Hindernis hin auf die offene Fläche machte. Diese Handlung war für den Beschuldigen nicht vorhersehbar. Mit einer Bewegung der Personen in Richtung des Hindernisses Nr. 11 (um das er herumreiten musste) musste der Beschuldigte rechnen.