12 StGB). 8.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer Replik vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Das Hauptziel des vorliegenden Wettkampfs war es, die Hindernisse möglichst rasch und sauber zu bewältigen. Die Behauptung, der Beschuldigte hätte eine andere Linie wählen sollen, überzeugt nicht: Er hatte die legitime Absicht, das nächste Hindernis auf möglichst direktem Weg anzusteuern. Die Beschwerdeführerin wusste oder hätte zumindest wissen müssen, welches das sein wird.