Dabei wird das höchstzulässige Risiko anhand von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem allgemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es geht dabei darum zu prüfen, was vom Beschuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 15 ff. zu Art. 12 StGB). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt weiter das sozialadäquate oder erlaubte Risiko (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 32 zu Art. 12 StGB).