Dass er dies getan habe, sei unverständlich. Ohne Weiteres hätte er sich nämlich, als er die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten wahrgenommen habe, für eine weitere Linienwahl entscheiden und so eine Gefahrensituation vermeiden können. Dass durch seine Handlungsweise eine Kollisionsgefahr bestanden habe, der Beschuldigte also auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten zugeritten sei, sei aktenkundig. Ferner ergebe sie sich daraus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte mit einem Ausweichmanöver reagiert hätten, wie auch aus dem vorgängigen Ausruf des Beschuldigten. 8.