Hätte der Beschwerdeführer vor dem Ritt geprüft, wo sich Parcourshelfer aufhielten, hätte er dies bei der Linienwahl von Hindernis Nr. 9 zu Hindernis Nr. 13 berücksichtigen und die Gefahrensituation vermeiden können. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten ihren Standort während der Prüfung nicht verlassen. Der Beschuldigte habe, nachdem er die Personen neben dem Hindernis Nr. 11 wahrgenommen habe, nicht auf die Gefahr reagiert, die für diese aus einer möglichst engen Linienwahl entlang des Hindernisses Nr. 11 resultiert sei, und sei möglichst nahe neben dem Hindernis Nr. 11 vorbeigeritten. Dass er dies getan habe, sei unverständlich.