Anders müsse es sich verhalten, wenn sich im Parcours – reglementkonform – Parcourshelfer aufhielten. Dass hier gegenseitige Rücksichtnahmepflichten bestünden, ergebe sich von selbst und könne aus dem Gefahrensatz oder aus Regeln ähnlicher Bereiche, etwa dem Strassenverkehr, abgeleitet werden, in denen es auch um den störungsfreien Ablauf involvierter Verkehrsteilnehmer gehe. Hätte der Beschwerdeführer vor dem Ritt geprüft, wo sich Parcourshelfer aufhielten, hätte er dies bei der Linienwahl von Hindernis Nr. 9 zu Hindernis Nr. 13 berücksichtigen und die Gefahrensituation vermeiden können.