Dass eine ungleiche Situation vorliege, ob sich ein Reiter alleine im umzäunten Springparcours aufhalte oder sich darin noch Parcourshelfer befänden, ergebe sich von selbst. Entsprechend resultierten unterschiedliche Sorgfaltspflichten, auch für die Springreiter. Ein von der Generalstaatsanwaltschaft postuliertes, weitgehend bedingungsloses Vortrittsrecht könne an Springprüfungen gelten, bei denen reglementarisch nur der Springreiter während der Prüfung im Springparcours zugelassen sei. Anders müsse es sich verhalten, wenn sich im Parcours – reglementkonform – Parcourshelfer aufhielten.