So verneine sie eine Pflicht des Beschuldigten, sich vor bzw. unmittelbar bei Prüfungsbeginn nach dem Standort der Parcourshelfer zu vergewissern. Ebenso halte sie es für sorgfältig, dass der Beschuldigte, in voller Kenntnis der Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, die sich unmittelbar neben dem Hindernis Nr. 11 aufgehalten hätten, möglichst nahe am Hindernis Nr. 11 habe vorbeireiten wollen. Dass eine ungleiche Situation vorliege, ob sich ein Reiter alleine im umzäunten Springparcours aufhalte oder sich darin noch Parcourshelfer befänden, ergebe sich von selbst.