7. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft liefe auf ein bedingungsloses Vortrittsrecht des Reiters einer Springprüfung im abgesperrten Springparcours ungeachtet der hierfür geltenden Regeln hinaus. So verneine sie eine Pflicht des Beschuldigten, sich vor bzw. unmittelbar bei Prüfungsbeginn nach dem Standort der Parcourshelfer zu vergewissern.