4 res Verhaltens im letzten Moment habe er, der Beschuldigte, nicht mehr ausweichen können. Anstatt sich aus dem Weg zum oder hinter das Hindernis Nr. 11 zu bewegen, wovon der Beschuldigte ausgegangen sei, sei die Beschwerdeführerin im letzten Moment in den Weg gestanden. Der Zusammenprall habe nicht mehr verhindert werden können.