6. Der Beschuldigte führt aus, der Unfall tue ihm leid. Es sei aber nicht sein Fehler gewesen. In einem Wettkampf sei es nicht üblich, sich vor dem Ritt die Platzierung der Parcourshelfer einzuprägen. Während des Wettkampfs konzentriere man sich auf die Hindernisse und den schnellsten Weg zum Ziel. Man gehe davon aus, dass sich die Parcourshelfer am Reiter orientierten und sich ihm nicht in den Weg stellten. Wie aber aus dem Plan ersichtlich sei, seien die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Weg zwischen dem zweitletzten und letzten Hindernis gestanden.