Dass sich die Beschwerdeführerin aber in Gegenrichtung, vom Hindernis weg, bewege, sei für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen. Dies belegten seine Aussagen, wonach er davon ausgegangen sei, dass die Personen zum Hindernis Nr. 11 heranstehen würden (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017, S. 2 Z. 44).