Ihr Ehemann sei vor das Hindernis Nr. 11 gerückt, so dass sie dort ohne Weiteres hätte nachrücken können. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte mit einer Bewegung der Personen in Richtung des Hindernisses Nr. 11 (um das er habe herumreiten müssen), wie es der Ehemann der Beschwerdeführerin getan habe, habe rechnen müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin aber in Gegenrichtung, vom Hindernis weg, bewege, sei für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen.