Er habe darauf vertrauen dürfen und können, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass er Hindernis Nr. 11 bereits gesprungen und Hindernis Nr. 13 sein letztes Hindernis sei. Er habe also nicht damit rechnen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin in die Zone bewege, wo er habe durchreiten wollen. Die Beschwerdeführerin hätte sie – wie ihr Ehemann – einen Schritt näher ans Hindernis Nr. 11 heranrücken können und müssen. Ihr Ehemann sei vor das Hindernis Nr. 11 gerückt, so dass sie dort ohne Weiteres hätte nachrücken können.