Es könne ihm auch nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er nach seinem Achtung-Ruf nicht von seinem ursprünglichen Plan – nach Passieren des Hindernisses Nr. 9 möglichst nahe am Hindernis Nr. 11 vorbeizureiten – abgelassen habe. Er habe gemäss seinen Aussagen einen Abstand von 1 bis 1½ Meter zum Hindernis Nr. 11 gehabt, als er vorbei galoppiert sei (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017, S. 3 Z. 70). Er habe darauf vertrauen dürfen und können, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass er Hindernis Nr. 11 bereits gesprungen und Hindernis Nr. 13 sein letztes Hindernis sei.