Gemäss seinen Aussagen sei sein letztes Hindernis (Nr. 13) für alle auf dem Platz bekannt gewesen (Zuschauer und Helfer). Zudem hätte die Beschwerdeführerin wissen können und müssen, dass er Hindernis Nr. 11 bereits gesprungen sei (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017, S. 2 Z. 51 ff.; vgl. auch seine Notizen auf der Skizze des Parcours). Es könne dem Beschuldigten nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er im «Wettkampf-Tempo» unterwegs gewesen sei. Ein Teilziel des Wettkampfs sei es nämlich, den Parcours so schnell wie möglich zu absolvieren.