Der Beschuldigte könne sich nicht auf eine fehlende Voraussehbarkeit der Handlungsweise der Beschwerdeführerin beziehungsweise die sich daraus ergebende Körperverletzung berufen. Eine Verurteilung sei wesentlich naheliegender als ein Freispruch. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe sich während seines Ritts in einem Wettkampf befunden. Er habe sich also in erster Linie auf seinen Ritt/seine Hindernisabfolge konzentrieren müssen und seine Aufmerksam-