Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Entscheidung innert kurzer Zeit habe treffen müssen. Selbst wenn also ein Ausweichen nach rechts möglich und naheliegender gewesen wäre, könne der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte habe die Parcourshelfer durch eigene Pflichtwidrigkeiten gefährdet, wobei sich die Gefahr in Bezug auf die Beschwerdeführerin verwirklicht habe. Sie habe sich gravierende Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte könne sich nicht auf eine fehlende Voraussehbarkeit der Handlungsweise der Beschwerdeführerin beziehungsweise die sich daraus ergebende Körperverletzung berufen.