Er könne sich nicht auf fehlende Voraussehbarkeit berufen. Es gelte der Grundsatz, dass derjenige, der sich pflichtwidrig verhalte, nicht darauf vertrauen könne, dass sich die durch die Pflichtwidrigkeit betroffenen Personen ihrerseits richtig verhielten. Sollte das Verhalten der Beschwerdeführerin wider Erwarten als unangepasst angesehen werden, werde dadurch der Beschuldigte nicht entlastet. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Entscheidung innert kurzer Zeit habe treffen müssen.