Beide Parcourshelfer hätten ein Ausweichmanöver vorgenommen, als der Beschuldigte auf sie zu galoppiert sei und sie so vor die Alternative gestellt habe, eine Kollision mit dem Pferd zu riskieren oder auszuweichen. Dass sich die Beschwerdeführerin für ein Ausweichen entschieden habe und dieses Manöver nach links vollzogen habe, da der Weg nach rechts wegen des Ehemannes versperrt gewesen sei, sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen. Er habe die Parcourshelfer durch mehrfaches sorgfaltswidriges Verhalten gefährdet. Er könne sich nicht auf fehlende Voraussehbarkeit berufen.