Dass diese Reaktion für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen sein soll, leuchte nicht ein. Es entspreche der angeborenen Verhaltensweise von Menschen, einem auf ihn zukommenden und eine Gefahr darstellenden Objekt auszuweichen. Beide Parcourshelfer hätten ein Ausweichmanöver vorgenommen, als der Beschuldigte auf sie zu galoppiert sei und sie so vor die Alternative gestellt habe, eine Kollision mit dem Pferd zu riskieren oder auszuweichen.