Dabei habe er die Gefährdung der Parcourshelfer in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar neben ihrem Ehemann gestanden, der mit seiner Schulter unmittelbar neben Hindernis Nr. 11 gewesen sei. Als der Beschuldigte den Warnruf ausgestossen habe und auf sie zu galoppiert sei, hätten sie sich durch ihn gefährdet und zu einer Reaktion gezwungen gefühlt. Der Beschwerdeführerin sei keine andere Möglichkeit geblieben, als nach links auszuweichen. Dass diese Reaktion für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen sein soll, leuchte nicht ein.