2 konkurrenzen geritten. Aktenkundig sei zudem, dass dem Beschuldigten der Modus der Veranstaltung bekannt gewesen sei. Es sei ihm bewusst gewesen, dass sich zwei Parcourshelfer bei einem der zu überspringenden Hindernisse aufhielten. Dennoch habe er sich vor bzw. zu Beginn seines Ritts keinen Überblick über deren Standort verschafft. Beim Überspringen des zweitletzten Hindernisses habe er realisiert, dass sich die Parcourshelfer bei Hindernis Nr. 11 aufhielten.