überweisen und Anklage zu erheben sei. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschuldigte. In der Replik vom 22. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.