Der Beschwerdeführer hat aufgrund der vorgeworfenen Delikte sowie seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Die bis am 26. Oktober 2017 ausgestandene Haft von vier Monaten rückt daher – selbst unter Berücksichtigung der zweimonatigen Ersatzmassnahme – noch nicht in die grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Die Rückversetzung in die Untersuchungshaft für einen Monat ist demnach derzeit noch verhältnismässig. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Beschwerdegegnerin nicht beförderlich behandelt würde.