Die Untersuchungshaft wurde bis am 26. Oktober 2017 angeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es bei der vorliegend schwierigen Ausgangslage voraussichtlich nicht möglich sein, eine geeignete Ersatzmassnahme zu organisieren. Die Haftdauer bis am 26. Oktober 2017 ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der vorgeworfenen Delikte sowie seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen.