Die Bewährungs- und Vollzugsdienste, welche den Aufenthalt in der D.________(Institution) organisiert haben, führten im Antrag vom 13. September 2017 aus, dass eine Unterbringung in eine andere Institution kaum zu realisieren sei. Diese Schilderungen zeigen, wie schwierig es ist, für den Beschwerdeführer eine geeignete Institution zu finden. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ungeachtet dessen weiterhin darum bestrebt ist, eine geeignete Institution für den Beschwerdeführer zu finden (vgl. ALBERTI- NI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 212 StPO).