Ein Wiedereintritt in die D.________(Institution) wurde von der Stiftung ausgeschlossen. Demnach wurde die Ersatzmassnahme zu Recht widerrufen. Weiter ist die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft verhältnismässig. Grundsätzlich geht die Beschwerdekammer davon aus, dass bei gegebener Motivation und Kooperation des Beschwerdeführers mittels einer geeigneten Wohnsituation (engerer Rahmen als die D.________(Institution)) sowie einer geregelten Tagesstruktur (Arbeitsintegration/Ausbildung) der Wiederholungsgefahr für weitere Einbruch- oder Einschleichdiebstähle hinreichend begegnet werden könnte.