Eines speziellen Verfahrens, mittels welchem die Legitimität des Entscheides der D.________(Institution) überprüft wird, bedarf es daher nicht (vgl. zudem auch S. 3 Z. 35 f. sowie S. 4 Z. 10 des Protokolls der Haftverhandlung vom 27. September 2017, wonach der Beschwerdeführer eingestand, am Anfang viel Schlechtes getan zu haben und mit zwei Sozialarbeitern ein persönliches Problem gehabt zu haben). Die Zitate aus dem Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13. September 2017 wurden auch nicht aus dem Kontext gerissen, sondern diese ergeben ein einlässliches Bild, welches durch das Vollzugsverlaufsjournal der Bewährungs- und Vollzugsdienste bestätigt wird.