11 E-Mails vielmehr auch erwähnt, in welchen Punkten sich der Beschwerdeführer Mühe gegeben hat, und die Verdachtsmomente als solche bezeichnet. Eines speziellen Verfahrens, mittels welchem die Legitimität des Entscheides der D.________(Institution) überprüft wird, bedarf es daher nicht (vgl. zudem auch S. 3 Z. 35 f. sowie S. 4 Z. 10 des Protokolls der Haftverhandlung vom 27. September 2017, wonach der Beschwerdeführer eingestand, am Anfang viel Schlechtes getan zu haben und mit zwei Sozialarbeitern ein persönliches Problem gehabt zu haben).