Per 27. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von der D.________(Institution) ausgeschlossen. Dem Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste auf Rückversetzung in die Untersuchungshaft sowie den E-Mails der D.________(Institution) an die Bewährungshilfe (vgl. Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste) lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers nicht unbegründet, sondern aufgrund des (Fehl-)Verhaltens des Beschwerdeführers erfolgte. Die Gründe hierfür wurden von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten resp. der D.________(Institution) hinreichend konkret dargetan.