Ungeachtet dieser Ermahnungen und Gespräche blieb die Situation mit dem Beschwerdeführer weiterhin schwierig. Bereits vor der Auswertung der Kooperationsvereinbarung zeichnete sich ab, dass eine Weiterführung in der D.________(Institution) nicht mehr möglich resp. der Beschwerdeführer in der Institution nicht mehr tragbar ist. Besonders kritisch wurden von Seiten der D.________(Institution) sowohl die Dominanz des Beschwerdeführers in der Gruppe als auch deren Dynamik sowie die mangelnde Kooperation erachtet.