10 5.6 Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Entscheid vom 28. Juli 2017 als Ersatzmassnahme angeordnet, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Untersuchungshaft per 2. August 2017 im Rahmen des betreuten Wohnens Aufenthalt in der D.________(Institution) in H.________(Ortschaft) zu nehmen habe. Zudem wurde über den Beschwerdeführer die Bewährungshilfe angeordnet. Die Ersatzmassnahmen wurden auf sechs Monate befristet. Seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts haben sich neue erhebliche Entwicklungen ergeben.