Die Entlassung könne auch grundlos erfolgen und die Stiftung sei nicht rechenschaftspflichtig. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt, weil da die Unterbringung des Beschwerdeführers anderswo möglich sei. Wenn eine Notlösung gemäss E-Mail der Bewährungshilfe vorhanden sei, sollte darauf zurückgegriffen werden. Auch wenn es schwer sein dürfte, eine andere Institution zu finden, könne der Beschwerdeführer nicht einfach wieder in Untersuchungshaft gesetzt werden.