Somit biete einzig die Untersuchungshaft genügend Gewähr, dass es zu keinen weiteren Delikten komme. Die bisher ausgestandene Haft von drei Monaten rücke nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Die Anordnung der Untersuchungshaft sei demnach verhältnismässig. 5.5 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es fehlten nach wie vor konkrete Argumente, weshalb er in der D.________(Institution) nicht mehr bleiben dürfe. Tatsache sei, dass er gegenüber der Stiftung machtlos sei, wenn er entlassen werde. Die Entlassung könne auch grundlos erfolgen und die Stiftung sei nicht rechenschaftspflichtig.