Denkbar sei neben einer neuen Unterbringung – dessen Organisation benötige aber Zeit und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Kosten dafür selber zu tragen – wohl einzig noch eine Massnahme für Jugendliche gemäss Art. 61 StGB. Dies sei aber nicht vorgesehen, zumal dafür noch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen wäre. Zurzeit resp. innert vernünftiger Frist könnten keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr gefunden werden. Somit biete einzig die Untersuchungshaft genügend Gewähr, dass es zu keinen weiteren Delikten komme.