Entsprechend habe die Bewährungshilfe bereits im Vorfeld der ersten Haftentlassung umfangreiche Abklärungen zu einem möglichen Aufenthaltsort gemacht. Wenn nun die Be- währungs- und Vollzugsdienste selber ausführten, dass eine Unterbringung in einer anderen Institution kaum zu realisieren sei, mache es wenig Sinn, die Bewährungshilfe gerade wieder damit zu beauftragen. Denkbar sei neben einer neuen Unterbringung – dessen Organisation benötige aber Zeit und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Kosten dafür selber zu tragen – wohl einzig noch eine Massnahme für Jugendliche gemäss Art. 61 StGB.