Bereits die Organisation der Unterbringung des Beschwerdeführers in der D.________(Institution) sei nicht einfach gewesen, da der zuständige Sozialdienst, welcher die Kosten übernehmen müsse, aufgrund der mit dem Beschwerdeführer gemachten Erfahrungen nicht mit jeder Unterbringung einverstanden gewesen sei. Entsprechend habe die Bewährungshilfe bereits im Vorfeld der ersten Haftentlassung umfangreiche Abklärungen zu einem möglichen Aufenthaltsort gemacht.